Die Kennzeichnung von Spielprogrammen erfolgt nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) analog den Altersgruppierungen für Filme sowie für Filmprogramme. Spielprogramme werden gekennzeichnet mit:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
(§14 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG) - Freigegeben ab sechs Jahren
(§14 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG) - Freigegeben ab zwölf Jahren
(§14 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG) - Freigegeben ab sechzehn Jahren
(§14 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG) - Keine Jugendfreigabe
(§14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG)
Jedes elektronische Bildschirmspielgerät ohne Gewinnmöglichkeit erhält eine Plakette auf dem Gerät, die angibt, für welche Altersstufe das Gerät geeignet ist. Bei Spielesammlungen wird die Altersgruppe, für die das Spielgerät freigeschaltet ist, bei einigen Herstellern freiwillig zusätzlich durch eine Anzeige im Bildschirm erkennbar gemacht. Diese Anzeige ersetzt nicht die Plakette am Gerät.
Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken werden vom Anbieter selbst gekennzeichnet. Sie erhalten das Kennzeichen „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“. Dies allerdings nur, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen.
Ein Trägermedium (Spiel), das in die Liste der indizierten Medien aufgenommen worden ist, erhält keine Alterskennzeichnung. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen.