Seit 2003 stehen die Spielinhalte im Mittelpunkt der jugendschutzrechtlichen Betrachtung. Die Entgeltlichkeit als entscheidendes Kriterium des Jugendschutzes wurde für nicht mehr zeitgemäß erachtet und die bis dahin geltenden generellen Verbote gestrichen.
Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen heute gemäß § 13 JuSchG:
- auf Kindern und Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen und Fluren
nur aufgestellt werden, wenn die Spielprogramme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind. Ebenso gilt es für Programme, die mit „Infoprogramm“ oder mit „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
In Gaststätten dürfen elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit auch aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder und Jugendliche nicht freigegeben sind. Die Begründung liegt darin, dass der Aufenthalt in Gaststätten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung nur zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes erlaubt ist, nicht jedoch zum Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit. Dies gilt auch, wenn die Programme für deren Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sein sollten. Der Gastwirt trägt die Verantwortung dafür, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche an den in der Gaststätte aufgestellten Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nicht und unbegleitete Jugendliche ab 16 Jahren nur mit den für diese Altersgruppe freigegebenen Programmen spielen
Befinden sich Kinder und Jugendliche in Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen, so dürfen sie auch Spiele benutzen, die nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind.
In Spielhallen dürfen alle elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, die von der ASK gekennzeichnet sind, unabhängig von der Altersgruppe aufgestellt werden. Da zu Spielhallen junge Menschen erst ab 18 Jahren Zutritt haben, ist eine Alterskennzeichnung der elektronischen Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie empfiehlt sich aber trotzdem:
- Wenn ein elektronisches Bildschirmspielgerät ohne Gewinnmöglichkeit von der heutigen ASK-Kommission gekennzeichnet ist, so hat ein Vertreter der Obersten Landes(jugend)behörden mitgewirkt. Die Kennzeichnung erfolgt damit als Verwaltungsakt einer Obersten Landes(jugend)behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Begutachtung. Daher darf die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) künftig diejenigen Programme nicht mehr indizieren, die von einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung wie der ASK geprüft und gekennzeichnet worden sind. Die Prüfung und Kennzeichnung schafft also Rechtssicherheit.
- Auch für die Vergnügungssteuerkategorisierung ist die Differenzierung entsprechend dem JuSchG von Bedeutung. Die verbindliche Alterskennzeichnung macht eine Eigenbewertung der elektronischen Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit durch die zuständigen Steuerämter entbehrlich.